4.90 / 5.00 Bewertungen
§ Steuerberater und Anwalt aus einer Hand
§ Schutz vor dem Finanzamt
§ Außergerichtliche Lösungsfindung
§ Vertretung vor Gericht
Bei Steuerproblemen sollte schnell gehandelt werden um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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Eric Norbert Heidefeld
1990: Erstes juristisches Staatsexamen
1993: Zweites juristisches Staatsexamen und Zulassung als Rechtsanwalt
1996: Verleihung des Titels Fachanwalt für Steuerrecht
2001: Steuerberaterexamen und Bestellung als Steuerberater
2008: Gründung der Kanzlei Heidefeld
Unser Team ist für Sie da
Steuerrecht ist komplex – gut, wenn Sie einen Partner an Ihrer Seite haben, der mehr kann als nur Zahlen.
In unserer Kanzlei in Düsseldorf erwartet Sie ein Team, das steuerliche und rechtliche Kompetenz vereint: Als Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt vertreten wir Ihre Interessen ganzheitlich und vorausschauend.
Ob bei steuerlichen Fragestellungen, rechtlichen Auseinandersetzungen oder strategischer Beratung – wir stehen für Ihre Rechte ein und setzen uns mit vollem Einsatz für Ihre Ziele ein.
Besuchen Sie uns an unserem zentral gelegenen Standort in der Kasernenstraße Düsseldorf – mit komfortablen Parkmöglichkeiten direkt vor Ort oder im nahegelegenen Parkhaus.
Eric Norbert Heidefeld
1990: Erstes juristisches Staatsexamen
1993: Zweites juristisches Staatsexamen und Zulassung als Rechtsanwalt
1996: Verleihung des Titels Fachanwalt für Steuerrecht
2001: Steuerberaterexamen und Bestellung als Steuerberater
2008: Gründung der Kanzlei Heidefeld
Unser Team ist für Sie da
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Auch wenn es “brennt” sind wir erreichbar!
Wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht oder eine Betriebsprüfung ansteht, ist schnelle und kompetente Hilfe gefragt. Bewahren Sie Ruhe – wir sind kurzfristig erreichbar und stehen Ihnen als erfahrener Rechtsbeistand zur Seite. Sie müssen keine Angaben machen, bis wir vor Ort sind.
Mit umfassender Erfahrung im Umgang mit Finanzbehörden übernehmen wir die Kommunikation und sorgen für eine fristgerechte und korrekte Abwicklung. Selbst in komplexen Fällen finden wir klare, rechtssichere Lösungen.
Kontaktieren Sie uns – unser Team ist bereit, wenn es darauf ankommt.
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Ich habe ein Steuerstrafverfahren.
Ich hatte eine Durchsuchung.
Ich habe eine Umsatzsteuer-Nachschau.
Ich habe in Zukunft eine Betriebsprüfung.
Ich hatte eine Kontopfändung.
Ich habe Probleme mit der Buchhaltung.
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Ich hatte eine Durchsuchung.
Ich habe eine Umsatzsteuer-Nachschau.
Ich habe in Zukunft eine Betriebsprüfung.
Ich hatte eine Kontopfändung.
Ich habe Probleme mit der Buchhaltung.
Steuerfachanwalt Eric Heidefeld konnte zuletzt vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 14 K 70/23 E) einen wichtigen Erfolg für seine Mandanten erzielen und eine Rückforderung des Finanzamts in Höhe von 57.431,03 Euro erfolgreich abwehren. Mehr dazu
Steuerfachanwalt Eric Heidefeld konnte zuletzt vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 14 K 70/23 E) einen wichtigen Erfolg für seine Mandanten erzielen und eine Rückforderung des Finanzamts in Höhe von 57.431,03 Euro erfolgreich abwehren. Mehr dazu
Beraten statt sofort zahlen!
Bevor Sie vorschnell Forderungen des Finanzamts begleichen, lohnt sich eine fundierte Beratung. Mit unserer steuerlichen und rechtlichen Expertise finden wir oft bessere Lösungen – ohne langen Streit und mit klarem wirtschaftlichem Vorteil für Sie oder Ihr Unternehmen.
Unser Alleinstellungsmerkmal: Wir vereinen in einem Team die Kompetenzen als Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt. So bieten wir Ihnen ganzheitliche Strategien, um Konflikte mit dem Finanzamt effizient, rechtssicher und oft außergerichtlich zu lösen.
Vermeiden Sie unnötige Zahlungen – lassen Sie sich beraten, bevor Sie handeln.
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Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen sowie aktuelle Informationen rund um Steuern, Finanzamt und steuerrechtliche Themen. Sie haben ein individuelles Anliegen? Sprechen Sie uns gerne an – wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen und beraten Sie persönlich.
Eine Hausdurchsuchung gehört zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, diese ist in den §§ 102 -110 Strafprozessordnung geregelt. Die spezielle Vorschrift § 105 Strafprozessordnung für Wohnungs-der Hausdurchsuchungen ist dem Ermittlungsrichter vorbehalten. Das heißt eine Wohnungs-oder Hausdurchsuchung darf nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen. Bei Gefahr im Verzug aber auch durch Staatsanwaltschaft oder Polizeibeamten angeordnet werden. Die Beamten müssten dann aber im Rahmen der Subsumption „ Gefahr im Verzug „ darlegen, weshalb ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nicht eingeholt wurde, bzw. eine richterliche Anordnung zu spät ergangen wäre , um etwaige Beweismittel sicher zu stellen. Umstritten ist, ob ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt, die Durchsuchung anzuordnen, ein Verwertungsverbot nach sich zieht. Das heißt die aufgefundenen Beweismittel dürften im Verfahren nicht aufgeführt werden. Meiner Ansicht nach muss dies ein Verwertungsverbot nach sich ziehen, wenn der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gehabt hätte einen Durchsuchungsbeschluss des Richters zu bekommen. Das OLG Hamm hat in 2009 ein Verwertungsgebot wegen der Nichteinholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses angenommen, weil es einen organisatorischen Mangel darin sah, dass zur Nachtzeit kein richterlicher Notdienst eingerichtet war, aber eingerichtet hätte werden müssen, weil Ermittlungsmaßnehmen dieser Art zur Nachtzeit in diesem LG –Bezirk häufiger vorgenommen wurden. Daraus ziehe ich die Folgerung , dass zumindest in Ballungsgebieten zu jeder Zeit ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss eingeholt werden muss. Liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, müssen die Steuerfahnder ins Haus gelassen werden. Meiner Ansicht nach sind Einwendungen gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss im Nachhinein wenig erfolgversprechend, weil die vorgefundenen Beweise vorliegen und die Rspr. Im Grunde keine Verwertungsverbote annimmt. Das Sinnvollste in dem Fall ist es, dass der Steuerzahler ruhig bleibt und von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch macht. Denn auch jeder gutgemeinte Hinweis kann fatale Folgen haben. Es sollte daher ein Steueranwalt oder ein Steuerberater hinzugezogen werden. Ein Steuerberater darf aber nur eingeschränkt tätig werden als Verteidiger im Steuerstrafverfahren, nur bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung. Kommen weitere Delikte hinzu wie Urkundenfälschung oder Untreue, Betrug muss ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Das Finanzamt ist berechtigt ( § 162 AO), die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine Mitteilungen geben will oder kann. Zum Beispiel wenn er Belege oder Geschäftsaufzeichnungen nicht vorlegen kann, und somit keine Unterlagen vorhanden sind, wonach eine Besteuerung zugrunde gelegt werden könnte.
Zu schätzen sind dann die Grundlagen der Besteuerung, die sachgemäß erfolgen muss und der Wahrscheinlichkeit der Tatsächlichkeit möglichst nahe kommen muss. Also nicht die Steuer selbst wird geschätzt. Zu unterscheiden sind die Voll- und die Ergänzungsschätzung. Diese betrifft nur einzelne Besteuerungsmerkmale. Eine Schätzung ist ferner dann veranlasst, wenn die Ermittlung der Berechnung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder eine exakte Wertermittlung zwar theoretisch möglich wäre aber tatsächlich unzumutbar wäre.
Einige Beispiele:
Der An- und Verkauf von Pizzakartons spricht für die Anzahl der verkauften Pizzas, die außer Haus geliefert wurden.
Nach der Anzahl der Frisierplätze sowie die Anzahl der Beschäftigten ermittelt die Finanzverwaltung die Anzahl der Kunden und somit des Umsatzes , Branchenvergleiche werden herangezogen
Nach der Anzahl der verkauften Cherrycola- Flaschen oder Dosen wird die Anzahl der verkauften üblichen Cola ermittelt.
Die Reihenfolge der Ausgangsrechnungen sind nicht in einer Ziffernreihenfolge eingehalten, die Finanzverwaltung schleißt die Lücken durch Schätzung
Häufig werden in der Praxis Schätzungen der Finanzverwaltung vorgenommen bei Unstimmigkeiten in der Kassenbuchführung. Auf den Problembereich „ Kasse“ richtet der Betriebsprüfer in Branchen mit hohem Bargeldanteil wie z.B Gastronomie oder Einzelhandel seine Aufmerksamkeit. Hier kommt es häufig zu Schätzungen, die es abzuwehren gilt. Hierzu bedarf es meiner Ansicht nach eines Fachmannes/ Fachfrau, da formelle Mängel in der Kassenbuchführung nur insoweit eine Schätzung rechtfertigen, sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit der Buchführung anzuzweifeln.
In Brinkmann, Schätzungen im Steuerrecht, 3Auf. Seite 116 erfolgt ein Beraterhinweis wie folgt:
„Wenn der Unternehmer seine Buchführung und seine steuerlichen Erklärungspflichten – soweit wie möglich- auf seinen Steuerberater verlagert, reduziert er dadurch das Risiko einer fehlerhaften Buchführung und damit von Nachzahlungen aufgrund von Hinzuschätzungen. Das ist für den Einzelunternehmer wichtig, aber auch für den GmbH-Geschäftsführer relevant, weil er seine eigene Haftung für Steuerschulden der nach ihrer Insolvenz verhindert bzw. seine Pflichtverletzung nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig ist. „
Der Unternehmer kann also ein Teil seines Risikos geschätzt zu werden oder vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, auf den Steuerberater verlagern. Aber die Verpflichtung zur Führung eines ordnungsgemäßen Kassenbuches bleibt beim Kaufmann ( So OLG Oldenburg Az: 7 U 721/87). Auch die Kalkulation einzelner Artikel ist nicht Aufgabe des Beters, sondern des Kaufmanns.
Aber eine fehlerhafte Buchführung kann zur Haftungsgefahr eines Steuerberaters führen. Zu prüfen wäre dann im Einzelfall, ob eine Klage auf Schadensersatz aus Beraterhaftung erfolgversprechend wäre.
Zu schätzen sind dann die Grundlagen der Besteuerung, die sachgemäß erfolgen muss und der Wahrscheinlichkeit der Tatsächlichkeit möglichst nahe kommen muss. Also nicht die Steuer selbst wird geschätzt. Zu unterscheiden sind die Voll- und die Ergänzungsschätzung. Diese betrifft nur einzelne Besteuerungsmerkmale. Eine Schätzung ist ferner dann veranlasst, wenn die Ermittlung der Berechnung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder eine exakte Wertermittlung zwar theoretisch möglich wäre aber tatsächlich unzumutbar wäre.
Einige Beispiele:
Der An- und Verkauf von Pizzakartons spricht für die Anzahl der verkauften Pizzas, die außer Haus geliefert wurden.
Nach der Anzahl der Frisierplätze sowie die Anzahl der Beschäftigten ermittelt die Finanzverwaltung die Anzahl der Kunden und somit des Umsatzes , Branchenvergleiche werden herangezogen
Nach der Anzahl der verkauften Cherrycola- Flaschen oder Dosen wird die Anzahl der verkauften üblichen Cola ermittelt.
Die Reihenfolge der Ausgangsrechnungen sind nicht in einer Ziffernreihenfolge eingehalten, die Finanzverwaltung schleißt die Lücken durch Schätzung
Häufig werden in der Praxis Schätzungen der Finanzverwaltung vorgenommen bei Unstimmigkeiten in der Kassenbuchführung. Auf den Problembereich „ Kasse“ richtet der Betriebsprüfer in Branchen mit hohem Bargeldanteil wie z.B Gastronomie oder Einzelhandel seine Aufmerksamkeit. Hier kommt es häufig zu Schätzungen, die es abzuwehren gilt. Hierzu bedarf es meiner Ansicht nach eines Fachmannes/ Fachfrau, da formelle Mängel in der Kassenbuchführung nur insoweit eine Schätzung rechtfertigen, sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit der Buchführung anzuzweifeln.
Geregelt ist die Umsatzsteuernachschau in § 27 b Umsatzsteuergesetz( UStG). Die Norm erklärt sehr gut die vorangestellte Fragestellung, wie folgt:
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Wohnräume dürfen nur mit Zustimmung bzw. gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
§ 27 b Abs. 2 UStG sagt weiter: Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuernachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuernachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Nach § 27 b Abs. 3 UStG kann wenn die Feststellungen der Nachschau dazu Anlass geben, ohne Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung übergegangenen werden.
Was ist Anlass einer UST- Nachschau?
Anlass zu einer USt- Nachschau können geben berichtigte oder nicht plausible Umsatzsteuervoranmeldungen oder seit dem angegeben Geschäftsbeginn überhaupt keine abgegeben Umsatzsteuervoranmeldungen. Auch nicht erklärte Abweichungen zur USt – Jahresmeldung könnten der Anlass sein.
Oftmals besteht aber nicht einmal ein konkreter Anlass, die Finanzverwaltung möchte einfach nur prüfen, ob ein Geschäft bzw. Geschäftsträume vorliegen oder ob es sich lediglich um eine sog. Briefkastenadresse handelt.
Wie sollten Sie sich verhalten, bei einer USt-Nachschau?
Zeigen Sie dem Prüfer bereitwillig die Geschäftsräume, geben Sie keine überflüssigen Auskünfte, die Prüfung soll auf den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum beschränkt bleiben. Überlassen Sie dem freiwillig keine Geschäftsunterlagen, die er/sie mitnehmen will.
Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Steuerecht / Steuerberater, mit dem Sie das weitere Vorgehen besprechen können.
§ 27b Umsatzsteuer-Nachschau
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.
(3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.
Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl. I S. 2131) m.W.v. 01.07.2011.
Außenprüfung
Die Außenprüfung ist eine von der Finanzverwaltung im Außendienst Prüfung steuerlich relevanter Sachverhalte, die Prüfung der Zuordnung der Belege, die Prüfung ordnungsgemäßer Buchführung sowie ordnungsgemäßer Abrechnungen. Eine Außenprüfung kann sich auf verschiedene Tätigkeitsfelder beschränken. Sie findet in der Regel im Betrieb des Steuerpflichtigen statt, ggf. aber auch in den Räumen des Steuerberaters, welcher die Buchhaltung erstellt.
Die in der Praxis wichtigsten Außenprüfungen werden hier kurz vorgestellt wie folgt:
– Die in der Praxis bedeutendste Außenprüfung ist die Betriebsprüfung, bei der die gesamte Finanzbuchführung geprüft wird, auch umsatzsteuerliche- sowie lohnsteuerliche Sachverhalte werden geprüft. Es werden also die gesamten steuerlichen Gegebenheiten von gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie von Freiberuflern überprüft.
– Eine Beschränkung der Außenprüfung auf Umsatzsteuer wird Umsatzsteuersonderprüfung genannt. Die Prüfung beschränkt sich auf umsatzsteuerrechtlich relevante Sachverhalte. Sie kann ohne besonderen Grund erfolgen, kann aber auch aufgrund einer Kontrollmitteilung erfolgt sein, d.h. ein anderer Unternehmer, der geprüft wurde, hat Rechnungen des hier gesondert Geprüften erhalten . Die Finanzverwaltung vergleicht das mit den Umsatzsteuervoranmeldungen des Zeitraumes und will nun sehen, ob diese Rechnungen in der Buchhaltung des gesondert Geprüften enthalten sind. Da diese Prüfung anders als bei der USt- Nachschau mit einer vorherigen Prüfungsanordnung ergeht, sollte dies bereits im Vorfeld mit einem Steuerberater, ggf. mit einem Steueranwalt besprochen werden.
– Eine weitere Untergruppe der Außenprüfung bildet die sog. Lohnsteueraußenprüfung, bei der die Abführung und Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber geprüft wird. Gefahrenquellen ist hier die Beschäftigung von Arbeitnehmers aus der EU, für welche jährlich die Anlage EU/EWR eingereicht werden muss. Ist dies nicht passiert, kann es zu erheblichen Steuerforderungen an den Arbeitgeber kommen, wenn die üblichen Lohnsteuerklassen also 1 oder 3 versteuert wurden. Weiterhin werden die allgemeinverbindlichen Tarifbestimmungen überprüft sowie die Einhaltung des Mindestlohnes.
– Zu nennen wäre noch die Außenprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung , die in der Regel alle 4 Jahre erfolgt. Es ist die sog. Sozialversicherungsrechtliche Prüfung. Besondere Gefahrenpunkte sind dort die sog. Scheinselbständigen, also Unternehmer die als Angestellte eingestuft werden sollen mit der vollen Sozialversicherungspflicht, Achtung auch bei GmbH- Geschäftsführern. Dem kann entgegengewirkt werden, in dem sog. Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, bei denen klargestellt wird ob es sich im Einzelfall um Arbeitnehmer oder selbständige Unternehmer handelt. Aber auch Selbstständige können der Sozialversicherungspflicht unterliegen, anders wiederum können auch angestellte GmbH- Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit sein.
Auch hier sollte ein Fachmann/Fachfrau herangezogen werden und eine Beratung möglichst im Vorfeld erfolgen.
Wird der Einspruch gegen den Steuerbescheid zurückgewiesen, bleibt nur noch der Gang vor das Finanzgericht. Der Weg ist aber langwierig und teuer. Ein Finanzgerichtsprozess dauert in Regel 2 Jahre. Zu Beginn eines jeden Klageverfahrens sind 220 Euro an das Gericht zu zahlen. Bei einem verlorenen Verfahren , soweit der Wert höher als 1200 Euro liegt, sind dann darüber hinaus weitere Gerichtskosten nachzuzahlen.
Daher ist schon zu raten, bereits im Einspruchsverfahren alles Mögliche für einen positiven Ausgang in Form eines sog. Abhilfebescheides zu tun. Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht unterliegt einer Reihe von strengen Formalien. Zu nennen wäre erst mal die Einreichung einer Klageschrift vor dem zuständigen Finanzgericht innerhalb einer dafür vorgeschriebenen 1 monatigen Klagefrist seit Zustellung der ablehnenden Einspruchsentscheidung.
Dabei muss die Klageschrift eigenhändig unterschrieben werden, die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Aber damit nicht genug: Einspruch und eine Klage haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt trotz Einspruch oder eben Klageerhebung kann das Finanzamt die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer dennoch im Wege der Zwangsvollstreckung einfordern.
Es muss damit dies nicht passiert ein weiterer Antrag mit strengen Voraussetzungen gesellt werden, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag regelt sich nach § 361 Ao, auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens kann die Finanzbehörde oder auch das Finanzgericht gem.§ § 69 II FGO die Vollziehung aussetzen.
Soviel zu den am häufigsten gestellten Fragen wie:
– Was kostet der Prozess, Gericht, Anwalt oder Steuerberater? – Muss man Steuern zahlen, auch wenn geklagt wurde? – Wann ist das Finanzgericht zuständig? Welches Finanzgericht ist zuständig? – Welche Anträge sind zu stellen? – Gibt es eine mündliche Verhandlung? – Wie lange dauert das Verfahren? – Was kostet das ?
Und vor allem: Wie stehen die Chancen?
Die Erfolgsaussichten müssen sorgfältig abgewogen werden. Dafür bedarf einer genaueren Prüfung eines Beraters/in oder Steueranwaltes/ Anwältin .
Rechtliches bei Insolvenz einer GmbH
– Insolvenz einer GmbH – Insolvenzverwalteranspüche – Ansprüche – Haftung Steuerberater – Haftung Geschäftsführer
Wegen der Haftung bei der Insolvenz eines Unternehmens ist zu unterscheiden:
Eine natürliche Person haftet mit dem gesamten Vermögen bis auf die nicht pfändbaren Vermögensgegenstände und das nicht pfändbare Einkommen. Zu erwägen wäre die Durchführung eines „ privaten Insolvenzverfahrens“.
Eine Kapitalgesellschaft löst keine Haftung einer Person aus, wie z.B. eine GmbH. Die GmbH haftet lediglich mit ihrem Vermögen, aber nicht nur mit dem Stammkapital, sondern mit ihrem gesamten Vermögen.
In Ausnahmefällen kann es aber auch zur Haftungsinanspruchnahme der Gesellschafter kommen.
Regelmäßig versucht der Insolvenzverwalter zunächst aber den Geschäftsführer persönlich haftbar zu machen. Der Insolvenzverwalter prüft Ansprüche wegen der Verletzung der Pflichten als Organ der Gesellschaft, Verletzung von Buch- oder Bilanzierungspflichten , Gläubigerbenachteiligung, Verletzung der Antragspflicht zur Insolvenz.
Angeboten von uns wird zudem die Steuerberatung, angefangen von der Unternehmensgründung bis hin zur Liquidation des Unternehmens, durch Betriebsaufgabe oder Verkauf.
Dabei stellen sich schon bei Gründung eine Vielzahl von Fragen, die sorgsam beachtet werden müssen. Wann z.B. ist es ratsam eine GmbH oder Unternehmergesellschaft zu gründen? Es sind dabei steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, aber auch Gründe der Haftungsbeschränkung. Die Abschlüsse müssen im Bundesanzeiger veröffentlichst werden. Oder reicht es aus, ein Einzelunternehmen zu gründen. Ist es ratsam auf die Kleinunternehmerregelung zu zurück zu greifen, also auf die Vorsteuerabzugsberechtigung zu verzichten. Soll Ist oder Sollversteuerung vorgenommen werden. Muss eine sog. Umsatzsteuer ID-Nummer beantragt werden. Soll eine einfache Gewinnermittlung erstellt werden oder eine Bilanz erstellt werden mit der Verpflichtung erheblicher höherer Aufzeichnungspflichten.
Bei Barverkäufen sind die Regeln einer Kassenbuchführung zu beachten. Verstöße berechtigen das Finanzamt zu Schätzungen der Umsätze bzw. der Gewinne, die existenzbedrohend Sein können. Angeboten wird die Erstellung der Buchhaltung, Lohnabrechnungen, Jahresabschlüsse und die Erstellung sämtlicher Steuererklärungen.
Im Weiteren bieten wir eine „ Rundumbetreuung“. Ich selber bin Rechtsanwalt und Steuerberater, meine Kollegen regeln das Familienrecht, das Zivilrecht und die Strafverteidigung auch im internationalen Bereich.
Schulden beim Finanzamt können für Betroffene zu einer echten Belastung werden. Finanzamtsschulden können entstehen durch eine versäumte oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen, oder nach Betriebsprüfungen, wenn hohe Abgaben nach zu entrichten sind. Nach Erlass der Bescheide sind die Steuern entwerder sofort oder einen Monat später fällig und zu zahlen. Die Finanzbehörden brauchen keine gerichtlichen Beschlüsse oder Entscheidungen der Gerichte, ihre Bescheide sind sofort vollstreckbar, auch wenn sie mit Einsprüchen oder Klagen angegriffen werden.
In Ausnahmefällen wird auf Antrag hin eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, wenn an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ernsthafte Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung eine für den Betroffenen eine unbillige , nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. ( § 361 AO). Neben den rückständigen Steuern setzen die Finanzämter Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen fest. Wird eine Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzämter abgelehnt, kann diese beim Finanzgericht beantragt werden. Lehnt auch das Finanzgericht ab, bleibt nur die Möglichkeit entweder Stundung oder Vollstreckungsschutz zu beantragen.
Auf eine Stundung der Steuer besteht kein Rechtsanspruch. Sie liegt im Ermessen des Finanzamtes. Falls überhaupt gewähren die Finanzämter Stundungen nur, wenn für den Betroffenen eine erhebliche Härte vorliegt, also existenzgefährdend wäre. Finanzielle Engpässe bedeuten keine erhebliche Härte. In der Regel werden Stundungen dann auch nur für 3-6 Monate gewährt. Erfolgsversprechender ist jedenfalls nach meiner Erfahrung der Antrag auf Vollstreckungsschutz. Da gibt es meiner Meinung nach einen breiteren Verhandlungsspielraum. Dem Finanzamt stehen die gesamten Vollstreckungsmöglichkeiten der Zivilpozessordnung zur Verfügung. Bis hin zur Abgabe der Vermögensauskunft, siehe § 807 ZPO.
Als letzter Ausweg bliebe dann nur die Privatinsolvenz, wenn die Schulden zu hoch sind oder noch andere Schulden hinzukommen und die Belastung zu hoch sind.
Aber man kann durchaus mit den Finanzbehörden sprechen und das sollte man tun, bevor dieser Schritt gewählt wird.
Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer entstehen in der Regel durch einen Erbfall ( also durch Tod des Erblassers) oder durch eine Schenkung unter Lebenden. Dabei gilt es zunächst zu unterscheiden, ob rechtlich eine Erbenstellung vorliegt oder eine Zugehörigkeit zu einer Erbengemeinschaft, oder ob eine Vermächtnisnehmerstellung vorliegt , oder eine Pflichtteilsberechtigung.
Zu entscheiden wäre weiter, ob der Erbe oder die Erbengemeinschaft ( Erbschein wäre beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen ) bzw. der Erwerber einer Schenkung) verpflichtet sind , eine Erwerbsanzeige beim Finanzamt zu machen. Die Folgen des Unterlassens der Erwerbanzeige regelt § 30 ErbStG. Der Erwerber kann sich unter Umständen einer Steuerhinterziehung strafbar machen, bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung ( §§ 370, 378 AO).
In jedem Falle sollte sich ein Erwerber ob nun durch Erbschaft oder Schenkung in jedem Falle fachlichen Rat einholen, ob nun die Erbschaft dem Finanzamt anzuzeigen ist, ob eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist, wenn ja in welcher Form. Können Erbschaftverbindlichkeiten dabei abgezogen, in welcher Höhe ist ein Freibetrag zu gewähren etc..